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  • a) Recht auf Bestä­ti­gung Jede betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber eingeräumte Recht, von dem für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortlichen eine Bestä­ti­gung darüber zu ver­lan­gen, ob sie betr­e­f­fende per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en ver­ar­beit­et wer­den. Möchte eine betrof­fene Per­son dieses Bestä­ti­gungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jed­erzeit an einen Mitar­beit­er des für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortlichen wenden.
  • b) Recht auf Auskun­ft Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, jed­erzeit von dem für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortlichen unent­geltliche Auskun­ft über die zu sein­er Per­son gespe­icherten per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en und eine Kopie dieser Auskun­ft zu erhal­ten. Fern­er hat der Europäis­che Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber der betrof­fe­nen Per­son Auskun­ft über fol­gende Infor­ma­tio­nen zugestanden: 
    • die Ver­ar­beitungszwecke
    • die Kat­e­gorien per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, die ver­ar­beit­et werden
    • die Empfänger oder Kat­e­gorien von Empfängern, gegenüber denen die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en offen­gelegt wor­den sind oder noch offen­gelegt wer­den, ins­beson­dere bei Empfängern in Drit­tlän­dern oder bei inter­na­tionalen Organisationen
    • falls möglich die geplante Dauer, für die die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en gespe­ichert wer­den, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kri­te­rien für die Fes­tle­gung dieser Dauer
    • das Beste­hen eines Rechts auf Berich­ti­gung oder Löschung der sie betr­e­f­fend­en per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en oder auf Ein­schränkung der Ver­ar­beitung durch den Ver­ant­wortlichen oder eines Wider­spruch­srechts gegen diese Verarbeitung
    • das Beste­hen eines Beschw­erderechts bei ein­er Aufsichtsbehörde
    • wenn die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en nicht bei der betrof­fe­nen Per­son erhoben wer­den: Alle ver­füg­baren Infor­ma­tio­nen über die Herkun­ft der Daten
    • das Beste­hen ein­er automa­tisierten Entschei­dungs­find­ung ein­schließlich Pro­fil­ing gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumin­d­est in diesen Fällen — aus­sagekräftige Infor­ma­tio­nen über die involvierte Logik sowie die Trag­weite und die angestrebten Auswirkun­gen ein­er der­ar­ti­gen Ver­ar­beitung für die betrof­fene Person
  • c) Recht auf Berich­ti­gung Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, die unverzügliche Berich­ti­gung sie betr­e­f­fend­er unrichtiger per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en zu ver­lan­gen. Fern­er ste­ht der betrof­fe­nen Per­son das Recht zu, unter Berück­sich­ti­gung der Zwecke der Ver­ar­beitung, die Ver­voll­ständi­gung unvoll­ständi­ger per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en — auch mit­tels ein­er ergänzen­den Erk­lärung — zu ver­lan­gen. Möchte eine betrof­fene Per­son dieses Berich­ti­gungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jed­erzeit an einen Mitar­beit­er des für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortlichen wenden.
  • d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen wer­den) Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, von dem Ver­ant­wortlichen zu ver­lan­gen, dass die sie betr­e­f­fend­en per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en unverzüglich gelöscht wer­den, sofern ein­er der fol­gen­den Gründe zutrifft und soweit die Ver­ar­beitung nicht erforder­lich ist: 
    • Die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en wur­den für solche Zwecke erhoben oder auf son­stige Weise ver­ar­beit­et, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
    • Die betrof­fene Per­son wider­ruft ihre Ein­willi­gung, auf die sich die Ver­ar­beitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buch­stabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buch­stabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an ein­er ander­weit­i­gen Rechts­grund­lage für die Verarbeitung.
    • Die betrof­fene Per­son legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Wider­spruch gegen die Ver­ar­beitung ein, und es liegen keine vor­rangi­gen berechtigten Gründe für die Ver­ar­beitung vor, oder die betrof­fene Per­son legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Wider­spruch gegen die Ver­ar­beitung ein.
    • Die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en wur­den unrecht­mäßig verarbeitet.
    • Die Löschung der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en ist zur Erfül­lung ein­er rechtlichen Verpflich­tung nach dem Union­srecht oder dem Recht der Mit­glied­staat­en erforder­lich, dem der Ver­ant­wortliche unterliegt.
    • Die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en wur­den in Bezug auf ange­botene Dien­ste der Infor­ma­tion­s­ge­sellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
  • e) Recht auf Ein­schränkung der Ver­ar­beitung Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, von dem Ver­ant­wortlichen die Ein­schränkung der Ver­ar­beitung zu ver­lan­gen, wenn eine der fol­gen­den Voraus­set­zun­gen gegeben ist: 
    • Die Richtigkeit der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en wird von der betrof­fe­nen Per­son bestrit­ten, und zwar für eine Dauer, die es dem Ver­ant­wortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zu überprüfen.
    • Die Ver­ar­beitung ist unrecht­mäßig, die betrof­fene Per­son lehnt die Löschung der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en ab und ver­langt stattdessen die Ein­schränkung der Nutzung der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Daten.
    • Der Ver­ant­wortliche benötigt die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en für die Zwecke der Ver­ar­beitung nicht länger, die betrof­fene Per­son benötigt sie jedoch zur Gel­tend­machung, Ausübung oder Vertei­di­gung von Rechtsansprüchen.
    • Die betrof­fene Per­son hat Wider­spruch gegen die Ver­ar­beitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO ein­gelegt und es ste­ht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Ver­ant­wortlichen gegenüber denen der betrof­fe­nen Per­son überwiegen.
  • f) Recht auf Datenüber­trag­barkeit Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, die sie betr­e­f­fend­en per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en, welche durch die betrof­fene Per­son einem Ver­ant­wortlichen bere­it­gestellt wur­den, in einem struk­turi­erten, gängi­gen und maschi­nen­les­baren For­mat zu erhal­ten. Sie hat außer­dem das Recht, diese Dat­en einem anderen Ver­ant­wortlichen ohne Behin­derung durch den Ver­ant­wortlichen, dem die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bere­it­gestellt wur­den, zu über­mit­teln, sofern die Ver­ar­beitung auf der Ein­willi­gung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buch­stabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buch­stabe a DS-GVO oder auf einem Ver­trag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buch­stabe b DS-GVO beruht und die Ver­ar­beitung mith­il­fe automa­tisiert­er Ver­fahren erfol­gt, sofern die Ver­ar­beitung nicht für die Wahrnehmung ein­er Auf­gabe erforder­lich ist, die im öffentlichen Inter­esse liegt oder in Ausübung öffentlich­er Gewalt erfol­gt, welche dem Ver­ant­wortlichen über­tra­gen wurde. Fern­er hat die betrof­fene Per­son bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenüber­trag­barkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en direkt von einem Ver­ant­wortlichen an einen anderen Ver­ant­wortlichen über­mit­telt wer­den, soweit dies tech­nisch mach­bar ist und sofern hier­von nicht die Rechte und Frei­heit­en ander­er Per­so­n­en beein­trächtigt wer­den. Zur Gel­tend­machung des Rechts auf Datenüber­trag­barkeit kann sich die betrof­fene Per­son jed­erzeit an einen Mitar­beit­er der SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH wenden.
  • g) Recht auf Wider­spruch Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, aus Grün­den, die sich aus ihrer beson­deren Sit­u­a­tion ergeben, jed­erzeit gegen die Ver­ar­beitung sie betr­e­f­fend­er per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, die auf­grund von Art. 6 Abs. 1 Buch­staben e oder f DS-GVO erfol­gt, Wider­spruch einzule­gen. Dies gilt auch für ein auf diese Bes­tim­mungen gestütztes Pro­fil­ing. Die SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH ver­ar­beit­et die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en im Falle des Wider­spruchs nicht mehr, es sei denn, wir kön­nen zwin­gende schutzwürdi­ge Gründe für die Ver­ar­beitung nach­weisen, die den Inter­essen, Recht­en und Frei­heit­en der betrof­fe­nen Per­son über­wiegen, oder die Ver­ar­beitung dient der Gel­tend­machung, Ausübung oder Vertei­di­gung von Recht­sansprüchen. Ver­ar­beit­et die SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en, um Direk­twer­bung zu betreiben, so hat die betrof­fene Per­son das Recht, jed­erzeit Wider­spruch gegen die Ver­ar­beitung der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zum Zwecke der­ar­tiger Wer­bung einzule­gen. Dies gilt auch für das Pro­fil­ing, soweit es mit solch­er Direk­twer­bung in Verbindung ste­ht. Wider­spricht die betrof­fene Per­son gegenüber der SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH der Ver­ar­beitung für Zwecke der Direk­twer­bung, so wird die SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en nicht mehr für diese Zwecke ver­ar­beit­en. Zudem hat die betrof­fene Per­son das Recht, aus Grün­den, die sich aus ihrer beson­deren Sit­u­a­tion ergeben, gegen die sie betr­e­f­fende Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, die bei der SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH zu wis­senschaftlichen oder his­torischen Forschungszweck­en oder zu sta­tis­tis­chen Zweck­en gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfol­gen, Wider­spruch einzule­gen, es sei denn, eine solche Ver­ar­beitung ist zur Erfül­lung ein­er im öffentlichen Inter­esse liegen­den Auf­gabe erforder­lich. Zur Ausübung des Rechts auf Wider­spruch kann sich die betrof­fene Per­son direkt an jeden Mitar­beit­er der SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH oder einen anderen Mitar­beit­er wen­den. Der betrof­fe­nen Per­son ste­ht es fern­er frei, im Zusam­men­hang mit der Nutzung von Dien­sten der Infor­ma­tion­s­ge­sellschaft, ungeachtet der Richtlin­ie 2002/58/EG, ihr Wider­spruch­srecht mit­tels automa­tisiert­er Ver­fahren auszuüben, bei denen tech­nis­che Spez­i­fika­tio­nen ver­wen­det werden.
  • h) Automa­tisierte Entschei­dun­gen im Einzelfall ein­schließlich Pro­fil­ing Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, nicht ein­er auss­chließlich auf ein­er automa­tisierten Ver­ar­beitung — ein­schließlich Pro­fil­ing — beruhen­den Entschei­dung unter­wor­fen zu wer­den, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung ent­fal­tet oder sie in ähn­lich­er Weise erhe­blich beein­trächtigt, sofern die Entschei­dung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfül­lung eines Ver­trags zwis­chen der betrof­fe­nen Per­son und dem Ver­ant­wortlichen erforder­lich ist, oder (2) auf­grund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mit­glied­staat­en, denen der Ver­ant­wortliche unter­liegt, zuläs­sig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maß­nah­men zur Wahrung der Rechte und Frei­heit­en sowie der berechtigten Inter­essen der betrof­fe­nen Per­son enthal­ten oder (3) mit aus­drück­lich­er Ein­willi­gung der betrof­fe­nen Per­son erfol­gt. Ist die Entschei­dung (1) für den Abschluss oder die Erfül­lung eines Ver­trags zwis­chen der betrof­fe­nen Per­son und dem Ver­ant­wortlichen erforder­lich oder (2) erfol­gt sie mit aus­drück­lich­er Ein­willi­gung der betrof­fe­nen Per­son, trifft die SFX Depart­ment Berlin Guns & Equip­ment GmbH angemessene Maß­nah­men, um die Rechte und Frei­heit­en sowie die berechtigten Inter­essen der betrof­fe­nen Per­son zu wahren, wozu min­destens das Recht auf Erwirkung des Ein­greifens ein­er Per­son seit­ens des Ver­ant­wortlichen, auf Dar­legung des eige­nen Stand­punk­ts und auf Anfech­tung der Entschei­dung gehört. Möchte die betrof­fene Per­son Rechte mit Bezug auf automa­tisierte Entschei­dun­gen gel­tend machen, kann sie sich hierzu jed­erzeit an einen Mitar­beit­er des für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortlichen wenden.
  • i) Recht auf Wider­ruf ein­er daten­schutzrechtlichen Ein­willi­gung Jede von der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betrof­fene Per­son hat das vom Europäis­chen Richtlin­ien- und Verord­nungs­ge­ber gewährte Recht, eine Ein­willi­gung zur Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en jed­erzeit zu wider­rufen. Möchte die betrof­fene Per­son ihr Recht auf Wider­ruf ein­er Ein­willi­gung gel­tend machen, kann sie sich hierzu jed­erzeit an einen Mitar­beit­er des für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortlichen wenden.
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